Fun #19: Wir testen

Die Lehrer haben sich wieder ein aktuelles Thema vorgenommen: Es gibt nun Corona-Schnell-Zwangstests in Schulen. Kein Witz: Ab morgen dürfen in Bayern nur noch Schüler/innen am Unterricht teilnehmen, die ein negatives Testergebnis (nicht älter als 24 Stunden) mitbringen oder sich an Ort und Stelle testen lassen. Machen wir das Beste daraus!

(c) Munz & Ruppenthal

Hier ist der Link zum Video.

3 comments On Fun #19: Wir testen

  • Ich drücke es mal mit den Worten Gunnar Kaisers aus: ich wundere mich, dass ihr euch nicht wundert.
    Anbei den Link zum Video. Schönen Sonntag 🌟

  • Ich habe in diesem Beitrag nicht persönlich Position bezogen. Kann ich nachtragen: (a) Ich bin ebenso wie unser Elternbeirat der Meinung, die Tests sollten zuhause stattfinden. (b) Nicht getestete SchülerInnen dürfen nicht am Unterricht teilnehmen? Ich zweifle daran, dass diese Verordnung das Menschenrecht auf Bildung (Art. 26) außer Kraft setzen kann. Mein kurzer Schriftwechsel mit unserem Schulamt und der Regierung:

  • Ich: Es steht ja die Ankündigung von Söder und Piazolo, dass nach Ostern nur die Schüler den Unterricht besuchen dürfen, die sich in der Schule selbst testen oder ein neues negatives Ergebnis vorweisen können.
    Ich schätze, dass dem die allgemeine Schulpflicht der Bay Verfassung Art 129 entgegensteht und bezweifle, dass es für diese Anordnung eine ausreichende rechtliche Grundlage gibt.
    Die Regierung: Rechtsgrundlage hierfür ist der neu gefasste § 18 Abs. 4 der 12. Bayerischen InfektionsschutzmaßnahmenV (BayIfSMV), der durch VO vom 25.3.2021 (BayMBl. Nr. 224) eingefügt wurde:
    „(4) Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt. 4Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt.“

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