People #9: Hans Wocken über Inklusion am Gymnasium

Inklusion am Gymnasium?! Das ist eine Streitfrage erster Ordnung. In Bremen klagt eine Schulleiterin gegen den behördlichen Inklusionsauftrag. Befürworter und Gegner sprechen von einem “Akt offener Meuterei gegen die offizielle Bremer Schulpolitik“ oder einem „Stück aus dem Inklusionstollhaus fanatischer Bildungsideologen“. Die Positionen sind um so unversöhnlicher, je weniger man sich um die Details kümmert.

Als eine Stimme der Vernunft erscheint mir, was Hans Wocken dazu zu sagen hat. Hier ist erst mal seine Vita (gefunden im magazin auswege). Unten dann Auszüge aus seinem Aufsatz “Inklusion und das Gymnasium”, der an dieser Stelle publiziert wurde, ebenso auf seiner Homepage, der ich auch das Foto entnommen habe.

Hans Wocken (*1943), Prof. Dr., studierte Pädagogik in Vechta und arbeitete dann als Volksschullehrer, danach Studium der Sonderpädagogik in Dortmund und Tätigkeit als Sonderschullehrer. Anschließend war er wissenschaflicher Assistent in Dortmund und Köln, seit 1980 Professor für Lernbehindertenpädagogik und Integrationspädagogik in Hamburg. 1996 erhielt er dann in Hamburg den Lehrstuhl für Lernbehindertenpädagogik mit dem Zusatz: “unter Einbezug integrativer Erziehung”! Emeritierung 2008. Danach wurde er in die deutsche UNESCO-Kommission “Inklusion” berufen.

Umsetzungsprobleme bewirken Ablehnung

Die nicht unbeträchtlichen Mängel in der Umsetzung der schulischen Inklusion haben die einstige „Willkommenskultur“ gekippt. Eltern, Lehrer und Schulen, die vormals die schulische Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen als eine „gute Idee“ ansahen und begrüßten, sind angesichts der nennenswerten Umsetzungsprobleme entäuscht, hegen nun Zweifel und Skepsis oder agieren sogar offen oder verdeckt gegen die schulische Inklusionsreform. (Wocken 2018, S. 1)

Sachverhalt in Bremen – der Klagegrund

Bremen verfügt über acht staatliche Gymnasien, an zwei Gymnasien wird Inklusion seit einigen Jahren bereits erfolgreich praktiziert. Im November 2017 statete die Bremer Bildungsbehörde dem Gymnasium im Bremer Stadteil Horn einen Besuch ab und eröffnete der Schule die behördliche Weisung, dass zum Schuljahr 2018/19 im fünfen Jahrgang eine sogenannte W+E-Klasse eingerichtet werden soll. Die Abkürzung W+E steht für Beeinträchtigungen in den Bereichen Wahrnehmung und Entwicklung, also für geistige und körperliche Behinderung. In der geplanten W+E-Klasse sollten 19 Schüler mit Gymnasialempfehlung und fünf W+E-Kinder zusammen unterrichtet werden. (Wocken 2018, S. 2)

Klageinhalt der Schulleiterin

Die Klage der Bremer Schulleiterin richtet sich vornehmlich auf die grundsätzliche Anfrage, ob ein gemeinsamer, inklusiver Unterricht für gymnasiale und behinderte Schülerinnen und Schüler rechtens, also mit der Verfassung und den Schulgesetzen vereinbar ist und vor dem basalen Gebot einer Beachtung des Kindeswohls aller pädagogisch verantwortet werden kann. (Wocken 2018, S. 4)

Wocken zielt auf die Beantwortung von vier juristischen Fragen

1. Zulässigkeit
Ist eine gerichtliche Klage einer Schule gegen eine vorgesetzte Bildungsbehörde ein angemessener Verfahrensschrit und dienstrechtlich überhaupt zulässig?
2. Rechtmäßigkeit
Darf eine Bildungsbehörde – mit Bezugnahme auf Gesetze, Verordnungen und Erlasse – eine Schule dienstlich anweisen und verpflichten, eine inklusive W+E-Klasse einzurichten?
3. Akzeptierbarkeit Hat die Bildungsbehörde alle erforderlichen „angemessenen Vorkehrungen“ getroffen und alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt, damit die angewiesene Schule auch in wünschenswerter Weise den Aufrag erfüllen und einen hochwertigen Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler in der W+E-Klasse anbieten kann?
4. Legitimation
Kann sich die Bildungsbehörde nicht allein auf geltendes Recht, auf parlamentarische Gesetze und administrative Verordnungen berufen, sondern zugleich auch eine Legitimation durch die UN-BRK für sich in Anspruch nehmen? (Wocken 2018, S. 4–5)

Ist die Klage der Schulleiterin angemessen?

Die Schulleiterin hat den Presseberichten zufolge durchaus versucht, in mehreren Gesprächen mit der Bremer Schulbehörde eine einvernehmliche Lösung zu finden. Nach dem Scheitern der Gespräche wurde ein Fachmann für Verwaltungsrecht konsultiert, der die rechtliche Zulässigkeit einer gerichtlichen Klage bejaht haben soll. Die Anstrengung einer gerichtlichen Klärung des Konflikts hat angesichts der voraufgehenden Bemühungen daher den Anschein, dass in einer ausweglosen Situation der Rechtsweg als das letzte Mittel gewählt wurde und folglich angemessen sei. (Wocken 2018, S. 5)

Ist die Schulleiterin klageberechtigt?

Neben der Angemessenheit der gewählten Verfahrensschritte ist auch die verwaltungsrechtliche Frage zu prüfen, ob eine einzelne Schule gegenüber der eigenen vorgesetzten Behörde überhaupt klageberechtigt ist. Die Senatorin Claudia Bogedan äußerte sich dazu folgendermaßen: „Die Frage ist vor allem, ob das Gymnasium klagebefugt ist. … Das werden die Richter prüfen, bevor es zu einer Verhandlung kommt“ (in: butenunbinnen 2018b, 1). (Wocken 2018, S. 5)

Ist die Klage angemessen und zulässig?

Im Lichte der ausgewählten Gesetzespassagen lassen sich für die Beurteilung der Bremer Inklusionsklage folgende Feststellungen bezüglich der Angemessenheit und Zulässigkeit treffen:
– Die Schulleiterin hat einige Bemühungen unternommen, durch Beratung mit der Schulbehörde eine konsensuale Lösung zu erreichen.
– Ob in vollem Umfange der verbindliche „Dienstweg“ (unmittelbarer und nächsthöherer Vorgesetzter) eingehalten wurde und alle vorgerichtlichen Möglichkeiten (z.B. Mediation) ausgeschöpf wurden, kann nur in genauer Kenntnis der Bremer Verwaltungsstrukturen beurteilt werden.
– Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Ob eine gerichtliche Klage einer beamteten Schulleiterin gegen den eigenen Dienstherrn gesetzlich zulässig ist, ist eine komplexe und delikate juristische Frage. Mangels einschlägiger Präzedenzfälle kann schwerlich eine begründbare Antwort gegeben werden. Die Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Klage wird mit großer Spannung erwartet. (Wocken 2018, S. 7)

Entscheidend ist das Bremer Schulgesetz § 20 Abs 3

Das Gymnasium beruf sich bei der Klage auf den Paragrafen 20 des Bremer Schulgesetzes. Der hier relevante Absatz 3 sei vollständig zitiert: „Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur. Sein Unterrichtsangebot ist auf das Abitur ausgerichtet. Der Unterricht im Gymnasium berücksichtigt die Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten Lerntempo auf einem Anforderungsniveau, ermöglicht aber auch den Erwerb der anderen Abschlüsse. Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I des Gymnasiums müssen mindestens zwei Fremdsprachen erlernen. Das Nähere zu der Gestaltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverordnung.“ (Wocken 2018, S. 7)

Wockens Deutung: Hier wird zieldifferentes Lernen im Gymnasium gefordert

Das Bremer Schulgesetz – so meine Auslegung – erwartet mithin von einem inklusiven Gymnasium nicht, dass Jugendliche mit geistigen Behinderungen zwei Fremdsprachen erlernen und zum Abitur geführt werden. Die traditionsreiche, außerordentlich hartnäckige Alltagsvorstellung, dass Schule und Unterricht immer zielgleiches Lernen bedeuten, dürfe die missliche, ja falsche Interpretation des § 20, 3 nahegelegt haben. Die Einrichtung von W+E-Klassen ist dann rechtens, wenn der §20,3 im Sinne eines zieldifferenten Lernens zu verstehen ist. Das Gymnasium kann W+E-Klassen nicht ablehnen mit der nachvollziehbaren Begründung, es sehe sich außerstande, Geistig Behinderte zum Abitur zu führen. Das steht so nicht im Gesetz und wird auch nicht von der Schulbehörde erwartet. (Wocken 2018, S. 8–9)

Die dienstliche Anweisung ist absolut rechtmäßig

Schließlich ist auch die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anweisung an sich nachdrücklich zu bestätigen. Die Schule ist eine staatliche Einrichtung, in der im Auftrag einer demokratisch verfassten Gesellschaft Lehrer ihren Dienst tun. Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich durch hierarchische Beziehungs- und Weisungsstrukturen gekennzeichnet […] Schulen haben gefälligst die geltenden Schulgesetze zu beachten und Lehrer sind gehalten, ihren Unterricht nach den Richtlinien und Lehrplänen auszurichten. Alle Befehle, Anordnungen, Weisungen und Dienstvorschriften sind letztlich demokratisch legitimiert durch Gesetze, Rechtsordnungen, Erlasse, Ausführungsbestimmungen, die von gewählten Abgeordneten, Parlamenten und Räten und von gesetzlich bestellten Ämtern und Institutionen beschlossen wurden. (Wocken 2018, S. 9)

Weisungsrecht ja, aber auch Teilhabe aller Betroffenen

Die Bremer Schulbehörde hat also ohne allen Zweifel ein gesetzlich legitimiertes Weisungsrecht. Sie darf und muss (!) den schulpolitischen Willen der demokratisch gewählten Bürgerschaf umsetzen, das ist nun einmal die ureigene Aufgabe der Exekutive. Dass die Schulbehörde nach Möglichkeit in gutem Einvernehmen mit den Schulen und nicht gegen den erklärten Willen einer Schule handeln sollte, ist ein Gebot der partnerschaftlichen Kooperation, ein Ausdruck des Respekts vor den Mitbestimmungsansprüchen und -kompetenzen und schließlich eine dringliche Empfehlung politischer Opportunität. Der gute Rat der Behindertenrechtskonvention für eine demokratische Gestaltung des Schulwesens lautet: Partizipation aller Beteiligten, also eine angemessene Teilhabe der Lehrer, der Eltern, der Schülerinnen und Schüler, einschließlich derer mit Behinderungen. (Wocken 2018, S. 10)

Weisungsrecht ja, aber auch Fürsorgepflicht

Schulbehörden haben nicht nur ein Weisungsrecht, sondern zugleich immer auch eine Fürsorgepflicht. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass den beauftragten Schulen auch alle erforderlichen Rahmenbedingungen, Ressourcen und vor allem Kompetenzen zur Verfügung stehen, die zu einer qualifizierten, zufriedenstellenden Erfüllung der aufgetragenen Inklusionsaufgabe unbedingt erforderlich sind. Das Kriterium der Akzeptierbarkeit will verantwortbare, möglichst hochwertige pädagogische Qualität sichern: Sind alle notwendigen Voraussetzungen und Mittel gegeben und vor Ort vorhanden? Ist oder wird das Gymnasium so ausgestattet, dass ihm guten Gewissens Inklusion zugetraut und verantwortbar zugemutet werden kann? „Kann“ das Gymnasium – unter den real gegebenen Bedingungen und mit weiterer, verlässlicher und hinlänglicher Unterstützung – überhaupt Inklusion? (Wocken 2018, S. 10)

Deutung der UN-Behindertenrechtskonvention

Diese Bestimmung ist eindeutig; sie verbietet unmissverständlich eine Sonderschulpflicht, nicht die Sonderschule selbst. Positiv formuliert bedeutet das Verbot der Sonderschulpflicht ein Recht auf den Besuch einer allgemeinen Schule. Allgemeine Schulen sind die Grundschule, die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium und ähnliche Schulformen, die aber anders benannt werden und phantasievolle Namen tragen (Gemeinschaftsschule, Stadteilschule, Oberschule u.ä.). Sonder- und Förderschulen sind allgemeinbildende Schulen, aber keine allgemeinen Schulen – eine hochbedeutsame Unterscheidung, die von den Inklusionskritikern und -gegnern gerne und immer wieder durcheinandergebracht wird. (Wocken 2018, S. 14)

Haben lern- und geistig behinderte Schüler das Recht auf den Besuch eines Gymnasiums?

Haben lern- und geistig behinderte Schüler auch ein Recht auf den Besuch eines Gymnasiums? Diese „Gretchenfrage“ ist in der bildungspolitischen und juristischen Fachwelt höchst strittig und wird nicht einmütig beantwortet. Meine eigene persönliche Antwort lautet: Nein! Es gibt kein allgemeines, für alle Schülerinnen und Schüler, ob mit oder ohne Behinderungen, geltendes Recht auf den Besuch eines Gymnasiums. In allen Bundesländern Deutschlands gilt die Regel, dass nur diejenigen Schülerinnen und Schüler das einklagbare Recht auf den Besuch eines Gymnasiums haben, die für diese Schulform auch die erforderliche Eignung und Begabung mitbringen. (Wocken 2018, S. 14)

Gebot der Gleichberechtigung

Für die Wahl einer allgemeinen Schule der Sekundarstufe gilt das Gebot der Gleichberechtigung. Alle Schülerinnen und Schüler müssen die gleichen Anforderungen an ihre Eignung und Begabung mitbringen. Wollte man zwar den Schülern mit Behinderungen das Recht auf den Besuch eines Gymnasiums einräumen, den Hauptschülern und Realschülern aber versagen, wäre dies ein eklatanter Fall einer Ungleichbehandlung, also einer Diskriminierung von nichtbehinderten Schülern. Eine derartige Ungleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Schüler würde auch wohl vom Rechtsempfinden vieler Menschen nicht getragen, sondern mit Kopfschütteln quittiert. (Wocken 2018, S. 14–15)

Reichweite der “schulartspezifischen Voraussetzungen”

Ein gutes Beispiel für eine juristisch korrekte Formulierung des „Schulwahlrechts“ scheint mir das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) zu sein. In Artikel BayEUG 30a, Abs. 5 heißt es: „Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen.“ Die sog. „schulartspezifischen Voraussetzungen“ gelten für alle Schülerinnen und Schüler ohne jeglichen Unterschied. Diese juristische Position, dass es in der Sekundarstufe eines gegliederten Schulwesens kein freies Schulwahlrecht gibt, sondern die Wahl einer Schulform für alle Schüler gleichermaßen an individuelle Lern- und Leistungsvoraussetzungen gebunden ist, ist allein relevant und gültig im Kontext eines gegliederten, dem meritokratischen Leistungsprinzip verpflichteten Schulsystems. In einem inklusiven Schulsystem erübrigt sich die Frage ebenso wie auch die juristische Position. (Wocken 2018, S. 15)

Man muss Hans Wocken sehr dankbar dafür sein, dass er – obwohl ausgewiesener Verfechter der Umsetzung der UN-BRK – hier so nüchtern die juristischen Fragen stellt. Mit ihm zusammen warten wir gespannt, wie die zuständigen Richter entscheiden.

Literatur

Wocken, H. (2018). Inklusion und das Gymnasium. Juristische Anfragen und erste Antworten. https://​www.magazin-auswege.de​/​data/​2018/​05/​Wocken_​Inklusion-​Gymnasium.pdf.

 

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