Im letzten Blog habe ich versucht, den Begriff der “Leitkultur” einigermaßen zu fassen zu kriegen. Nun sehe ich mit einer gewissen Genugtuung, dass berufenere Menschen als ich ebenfalls große Zweifel an diesem bajuwarischen Konstrukt haben. Hier eine überaus lesenswerte Analyse von Professor Wocken.
Das bayerische Integrationsgesetz
Desintegration
Am 9. Dezember 2016 hat das Parlament des Freistaates Bayern nach einer 16-stündigen Debatte, der längsten Aussprache in der parlamentarischen Geschichte Bayerns, ein neues „Integrationsgesetz” (BayIntG 2016) verabschiedet. Das neue Integrationsgesetz wurde gegen einen massiven Widerstand von Kirchen, Wirtschaft, Gewerkschaften, Wohlfahrtsverbänden, Migrantenorganisationen und Oppositionsparteien beschlossen. Weder Protestveranstaltungen noch Demonstrationen, Stellungnahmen oder Petitionen konnten die Christlich-Soziale-Union (CSU) zu geringfügigen Änderungen des Gesetzesentwurfes bewegen oder gar gänzlich von dem Vorhaben abbringen. Das sog. „Integrationsgesetz“ wurde von den oppositionellen Kräften schlichtweg als „Ausgrenzungsgesetz“ gebrandmarkt. Diese gegenläufige Titulierung eines Gesetzes, das laut Staatsregierung Integration intendiert, laut Opposition aber Ausgrenzung bewirkt, signalisiert überdeutlich einen tiefen gesellschaftlich-politischen Dissens über die Einbürgerungspolitik des Freistaates.
Präambel: Es geht um bayerische Selbstvergewisserung
Dem Integrationsgesetz ist eine Präambel vorangestellt. Präambeln sind nach juristischer Tradition Verfassungen und völkerrechtlichen Verträgen vorbehalten. Das Integrationsgesetz ist das einzige bayerische Gesetz, dem eine Präambel vergönnt wurde! Dieser Ausnahmetatbestand muss einen besonderen Grund haben und macht neugierig. Die Botschaft der Präambel ist höchst aufschlussreich: „Ganz Bayern ist geformt von gewachsenem Brauchtum, von Sitten und Traditionen. … Diese identitätsbildende Prägung unseres Landes (Leitkultur) im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu wahren und zu schützen ist Zweck dieses Gesetzes“ (Präambel). Die Begründung des Gesetzestextes schiebt eine vielsagende Rechtfertigung nach: „Als Ausnahme soll daher auch dem Integrationsgesetz eine Präambel vorangestellt werden, die die bayerische Identität umschreibt und als allen Migrantinnen und Migranten vor- und aufgegeben darstellt“ (BayIntG 2016, 14). Zweck des Gesetzes, das offiziell als Integrationsgesetz ausgegeben wird, sind also nicht etwa die Festlegung der Rahmenbedingungen für Integration, sondern Schutz und Wahrung der bayerischen Leitkultur – so sind wir in der Präambel vielsagend belehrt worden. Als eigentlicher Adressat des Gesetzes werden nicht die Migrantinnen und Migranten angesprochen, sondern es scheint vorrangig um Bayern zu gehen.
Protektionistische Abschottung
Nun, von einer Beschreibung oder gar einer Definition der bayerischen Identität ist in dem Text weit und breit nichts, wirklich gar nichts zu sehen. Stattdessen wird das Reizwort „Leitkultur“ in den Ring geworfen, aber nicht erläutert oder gar definiert. Die Zitate legen ferner das zentrale Motiv des Integrationsgesetzes offen. Es geht nicht um den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, sondern primär um den Schutz der bayerischen Leitkultur. Das bayerische Integrationsgesetz ist in Wahrheit ein Leitkulturgesetz! Bayern fühlt sich scheinbar durch die Migrantinnen und Migranten in seiner Identität so ernsthaft bedroht, dass es sich veranlasst sieht, ihnen per Gesetz eine Leitkultur vor- und aufzugeben. Für die „Vereinigung Demokratisches Juristinnen und Juristen“ ist das bayerische Integrationsgesetz ein „Ausdruck protektionistischer Abschottung, in dem es als ausschließlichen Zweck die Wahrung und den Schutz einer vorgegebenen ‚Leitkultur‘ benennt“ (VDJJ 2016). Ist das sog. Integrationsgesetz in Wahrheit etwa ein Gesetz zum Schutze der bayerischen Identität?
Leitkultur wichtiger als Verfassung?
Der Artikel 1 behandelt die Integrationsziele. Wenn schon nicht in der Präambel, dann sollten doch wenigstens im ersten Paragraphen Ziel und Zweck eines Gesetzes offengelegt werden. Hierzu äußert sich das Gesetz wie folgt:
„Es ist Ziel dieses Gesetzes, diesen Menschen für die Zeit ihres Aufenthalts Hilfe und Unterstützung anzubieten, um ihnen das Leben in dem ihnen zunächst fremden und unbekannten Land zu erleichtern (Integrationsförderung), sie aber zugleich auf die im Rahmen ihres Gastrechts unabdingbare Achtung der Leitkultur zu verpflichten und dazu eigene Integrationsanstrengungen abzuverlangen (Integrationspflicht)“ (BayIntG 2016, Art. 1).
Der erste Teil des Art. 1 offenbart ein äußerst missliches Verständnis von Integration. Die Migrantinnen und Migranten werden gleichsam zu „Gastarbeitern“ und „Touristen“ abgestempelt. Das Integrationsgesetz will keinerlei Beitrag zu deren Integration leisten, sondern lediglich Hilfe anbieten, dass sich die „Gäste“ in dem fremden Land irgendwie zurechtfinden. Mit Integration haben ein derartiger touristischer Service und eine bemühte Gastfreundlichkeit herzlich wenig zu tun.
Der zentrale Art. 1 fordert in seinem zweiten Teil dann überraschenderweise nicht etwa ausdrücklich die Achtung der bayerischen Verfassung und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als Integrationsziel ein, sondern benennt stattdessen die verpflichtende Achtung der „Leitkultur“ als zentrales Integrationsgebot. Die undefinierte Leitkultur scheint bedeutsamer zu sein als Landesverfassung und Grundgesetz. Einige Grundrechte (Würde des Menschen; Freiheit der Person; Gleichheit aller Menschen u.a.) werden immerhin in der Präambel und später in Art. 13 „Achtung der Rechts- und Werteordnung“ erwähnt. Es fällt aber auf, dass das Recht auf Religionsfreiheit an keiner Stelle des Integrationsgesetzes explizit zur Sprache kommt. Sollten und müssten Menschen anderer Kulturen und Religionen nicht gerade darum wissen, dass sie selbst, aber auch alle anderen Menschen Religionsfreiheit genießen? Gerade in einer freiheitlichen christlich-abendländischen Kultur ist Religionsfreiheit ein zentrales Menschenrecht, das auch Menschen muslimischen Glaubens gleichermaßen gewährt und abverlangt wird.
Asylrecht als Gastrecht missverstanden
Gänzlich missglückt ist sodann die Verwendung des Begriffs „Gastrecht“. Ein Gastrecht ist ein Recht, das man freiwillig gewähren, aber durchaus auch rechtens versagen kann. Das Asylrecht hingegen ist ein verfassungsrechtliches Grundrecht, das die Bundesrepublik Deutschland gewähren muss. Es ist zudem nicht Sache Bayerns, über Einwanderung und Asylrecht zu befinden; beides liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes.
Dominantes Motiv: Heimatschutz
Die unmittelbare Fortsetzung des zitierten Artikels 1 entblößt an einer zentralen Stelle des Gesetzes mit peinlicher Offenheit das dominante Motiv des sog. Integrationsgesetzes: „Das soll zugleich einer Überforderung der gesellschaftlich integrativen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes entgegenwirken“.
Bayern, eines der reichsten Bundesländer in einem der reichsten Länder der Welt, fühlt sich bezüglich der „Integrationsbereitschaft der einheimischen Bevölkerung“ und bezüglich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überfordert, jenen Menschen, die „Schutz vor Krieg und Verfolgung suchen“, menschenrechtlich gebotene Hilfe und christliche Nächstenliebe anzubieten.
Es ist schließlich höchst befremdlich, ja eigentlich inakzeptabel, wenn in dem ersten und zentralen Artikel „Integrationsziele“ das eigentliche Ziel von Integration, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben mit keiner Silbe erwähnt wird. Das bayerische Integrationsgesetz entblößt sich als ein Gesetz, in dem es vorrangig nicht um Integration von Migrantinnen und Migranten geht, sondern zuerst und vor allem um den Schutz der bayerischen Bevölkerung und Wirtschaft! Das Integrationsgesetz nimmt schon in den ersten Passagen unverkennbar Züge eines Heimatschutzgesetzes an.
Der offizielle Kommentar zum Art. 1 macht „die beiden zentralen Zielrichtungen des Gesetzes“ sehr deutlich. Erstens soll „die gewachsene und charakteristisch-kollektive Prägung unseres Landes erhalten bleiben“; das „Heimatschutzmotiv“ wird hier wiederum an prioritärer Stelle ins Feld geführt. Zweitens sollen die gesetzlichen Bestimmungen „die Migrantinnen und Migranten verpflichten, sich in die von ihnen hier angetroffene Kultur und Wertelandschaft, in Sitten und Umgangsformen einzufügen“. Mit dem Begriff „einfügen“ wird ein Verständnis von Integration als einem einseitigen Anpassungsvorgang offenkundig. Der CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer hat in einem Zeitungsinterview unmissverständlich unterstrichen, wer sich „einzufügen“ und anzupassen hat: „In der Debatte um Integration in Deutschland muss klar sein, wer sich nach wem zu richten hat. Wer zu uns kommt, muss sich nach unseren Regeln richten. Und die Summe unserer Regeln ist die deutsche Leitkultur“ (Scheuer; in: Schnell 2016).
Ethnozentrismus
In einer ersten Zwischenbilanz kann festgehalten werden: Das bayerische Integrationsgesetz ist in hohem Maße ethnozentrisch ausgerichtet. In den ersten zentralen Gesetzespassagen werden unübersehbar nicht die Migrantinnen und Migranten als eigentliche Adressaten eines Integrationsgesetzes angesprochen, sondern die heimische Bevölkerung und Wirtschaft.
Die einseitige, ethnozentrische Ausrichtung des bayerischen Integrationsgesetzes kann auch an einigen, ausgewählten Artikeln verdeutlicht werden:
- Migrantinnen und Migranten sind zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Teilnahme an Sprachkursen verpflichtet. Wer gegen diese Obliegenheit verstößt, kann nicht damit rechnen, dass die daraus entstehenden Folgekosten von der Allgemeinheit getragen werden (Bayerischer Landtag 2016, S. 17). Das bedeutet: Wer in einem Sprachkurs das mindestens erwartbare Sprachniveau nicht erreicht, wird nachträglich zur Erstattung der Kosten verpflichtet (Art. 4, Abs. 3). Und wer aufgrund eigener Versäumnisse bei Behörden einen Dolmetscher braucht, muss die Kosten gegebenenfalls selbst tragen (Art. 4, Abs. 4).
- Für Kinder in Asylunterkünften oder mit unsicherer Bleibeperspektive wird die Schulpflicht aufgehoben. Ein klarer Verstoß gegen die Kinderrechtskonvention!
– Die öffentlich-rechtlichen Medien Rundfunk und Fernsehen sowie alle Bildungseinrichtungen vom Kindergarten bis zur Hochschule werden auf die Vermittlung der Leitkultur verpflichtet. - In Schwimmbädern, Bibliotheken und anderen öffentlichen Einrichtungen soll gelten: „Die Zulassung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer kann von einer vorherigen Belehrung und der ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden.“
- Die Sicherheitsbehörden können ohne richterliches Urteil allen, die durch „demonstrative Regelverstöße“ auffallen (Art. 13/1) oder durch „offenkundig rechtswidriges Verhalten erkennen lassen, dass ihnen die Rechts- und Werteordnung in ihren Grundsätzen unbekannt oder gleichgültig ist“ (Art. 13/2), auferlegen, sich „einem Grundkurs über die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ zu unterziehen. Wer an dem Grundkurs Rechts- und Werteordnung nicht teilnimmt, wird mit einer Geldbuße belegt (Art. 13/3).
- Bereits im Vorfeld strafrechtlicher Relevanz können die „Sicherheitsbehörden“ ohne richterlichen Beschluss mit Geldbußen bis zu 50.000 € belegen, wer dazu auffordert oder anstiftet, die geltende verfassungsmäßige Ordnung zu missachten.
Neben einer detaillierten Kritik an einzelnen Artikeln haben Zivilgesellschaft, Öffentlichkeit und Fachwelt insbesondere Anstoß genommen an dem zentralen Begriff „Leitkultur“. Der Begriff „Leitkultur“ wurde als „kränkend“, „kontrovers“, „schillernd“, „nicht belastbar“, „unglücklich gewählt“, „negativ besetzt“, „polarisierend“, „schwer greifbar“ oder „provozierend“ bewertet und rundherum abgelehnt. Einige Aspekte der vorgebrachten Kritik seien resümierend skizziert.
Es lassen sich drei verschiedene Standpunkte unterscheiden:
1. Der verfassungspatriotische Standpunkt: überflüssig und verzichtbar
Der verfassungspatriotische Standpunkt meint im wesentlichen Verfassungs- und Gesetzestreue, ergänzt um die Forderung nach grundlegenden Kenntnissen der deutschen Sprache. „Und tatsächlich ist damit auch schon vieles, was zumal von Muslimen immer befürchtet wird, ausgeschlossen: Zwangs- und Kinderehen, Entrechtung der Frau, Ehrenmorde, Scharia als Paralleljustiz. Nichts davon erlauben unsere Gesetze. Auch Vergewaltigungen oder die Diebstahldelikte, die anderen Einwanderergruppen unterstellt werden, sind verboten: Man schämt sich, darauf hinzuweisen. Kurzum: Wenn es nur darum ginge, Verstöße gegen unsere Rechtsordnung auszuschließen, für deren Ahndung Polizei und Strafjustiz bereitstehen – wozu dann der Begriff der Kultur?“ (Jessen 2016, 1).
Das im Jahre 2000 novellierte deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz statuiert einen rechtlichen Anspruch auf Einbürgerung nach achtjährigem Aufenthalt in Deutschland. Bezüglich der sprachlichen Kompetenzen stellt das Gesetz in §11, Absatz 1 klar: „Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht nicht, wenn der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt …“. Weil damit eigentlich alles Wesentliche in wünschenswerter Klarheit und justitiabler Form gesagt ist, wird der Begriff Leitkultur vom verfassungspatriotischen Standpunkt als überflüssig und verzichtbar gewertet. Wenn die bestehenden Gesetze beachtet und real umgesetzt werden, gibt es eigentlich keine asyl- und einwanderungspolitischen Probleme mehr. Der Rechtswissenschaftler Heiner Bielefeldt (2006) plädiert deshalb dafür, auf den Begriff der Leitkultur zu verzichten. Wenn es in ihm nur um Selbstverständlichkeiten wie Beherrschung der deutschen Sprache und Akzeptanz der Werte des Grundgesetzes ginge, wäre er überflüssig; tatsächlich schwinge aber immer ein „semantischer Überschuss“ mit, es sei immer noch etwas mehr gemeint, das aber unbestimmt
und vage bleibe.
2. Der ethnozentrische Standpunkt – hegemonial und assimilatorisch
Der Leitkulturbegriff des bayerischen Integrationsgesetzes meint noch etwas mehr als bloße verfassungspatriotische Loyalität, nämlich Sitten, Traditionen, Brauchtum, Gewohnheiten. Der ethnozentrische Standpunkt gibt sich mit einer bloßen verfassungspatriotischen Loyalität nicht zufrieden, sondern fordert darüber hinaus die Aneignung der kulturellen Identität eines Landes ein. Just an dieser Stelle beginnen die Probleme. Die Befürchtungen sind kaum von der Hand zu weisen, dass eine förmlich ausgelobte Leitkultur sich nach und nach zu einer autoritären Staatskultur aufschwingt, der gehorsamst Folge zu leisten ist. Leitkultur beansprucht, eine maßgebliche und verbindliche kulturelle Identität vorzugeben, der andere Kulturen sich unterzuordnen, einzufügen und anzupassen haben. Der Bayerische Lehrerinnen- und Lehrerverband (BLLV) wendet ein: „Der Begriff ‚Leitkultur‘ könnte auf dem Schulhof, im Klassenzimmer oder beim Elternabend schnell zum Kampfbegriff, als Forderung nach Assimilation an jede Andersartigkeit werden. Und damit gerade nicht zur Aufforderung zu gegenseitigem (!) Respekt und Toleranz“ (BLLV; in: Bayerischer Landtag 2018, 3). Die „Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migrations- und Integrationsbeiräte Bayerns“ (AGABY; in: Integrationsgesetz Bayern 2016) interpretiert das Integrationsgesetz als einen Aufruf zum „Kulturkampf“ der abendländisch-christlichen Kultur gegen den Islam. Die emotionale Kritik macht deutlich, was der Begriff Leitkultur in Wahrheit anrichtet: Die rigorose Forderung nach einer Unterwerfung unter die vorherrschende Kultur Bayerns erzeugt Abwehr, Widerstand und Ablehnung, und verfehlt damit schon im Ansatz das eigentliche Ziel einer gleichberechtigten Integration in eine gemeinsam gestaltete gesellschaftliche Ordnung.
Eine Leitkultur ist überheblich; sie setzt sich an die erste Stelle und verlangt von anderen Kulturen Anpassung und Gefolgschaft, ggf. unter Verleugnung ihrer Identität. Den gleichen kulturimperialistischen Habitus, der vielfach dem Islam nachgesagt und zum Vorwurf gemacht wird, nimmt Bayern aber mit unbekümmerter Selbstverständlichkeit für sich selbst in Anspruch. Leitkultur, so protokolliert das Deutsche Goethe-Institut den integrationspolitischen Diskurs in Deutschland, ist ein „Kampfbegriff zur Überhöhung der eigenen gegenüber fremden Kulturen“ (Goethe-Institut o.J.).
3. Der verfassungsrechtliche Standpunkt – unbestimmt und nicht verfassungskonform
Die verfassungspatriotische Position erwartet, dass Gesetze und Verfassung eingehalten werden. Der verfassungsrechtliche Standpunkt erwartet hingegen, dass die Gesetze selbst mit der Verfassung übereinstimmen. Das Integrationsgesetz ist nach Auffassung einiger Kritiker nicht verfassungskonform, aus zweierlei Gründen.
Der erste Grund: Gegen das Ansinnen des Integrationsgesetzes, Menschen auf eine bestimmte Kultur zu verpflichten, werden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Selbstbestimmung beinhaltet auch das Recht auf kulturelle Selbstbestimmung. Alle Bürgerinnen und Bürger können selbst bestimmen, ob und welche Bücher sie lesen, wie sie sich kleiden wollen und ob sie zur „deutschen“ Weihnacht zuhause auch einen Weihnachtsbaum aufstellen. Fußballnationalspieler, die vor der Eröffnung eines Spiels die deutsche Nationalhymne nicht mitsingen (können), werden nicht geächtet und aus der Nationalmannschaft entfernt, und Lebenspartner, die ihre Lebensgemeinschaft nicht vor dem Standesamt beurkunden wollen, werden wegen ihrer „wilden“ Ehe nicht gerichtlich belangt. Nach Auffassung des Landeskirchenrats der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist es fraglich, „ob es Recht und Aufgabe des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats sein kann und darf, eine ‚Leitkultur‘ gegenüber anderen kulturellen Ausprägungen zu präferieren oder gar vorzugeben“ (in: Bayerischer Landtag 2016, 4).
Ähnlich äußert sich der Philosoph Jürgen Habermas: „In einem demokratischen Verfassungsstaat darf auch die Mehrheit den Minderheiten die eigene kulturelle Lebensform – soweit diese von der gemeinsamen politischen Kultur des Landes abweicht – nicht als sogenannte Leitkultur vorschreiben“ (Habermas; in: Leitkultur o.J., 2). Schließlich sei als eine gewichtige Stimme der Rechtswissenschaftler und ehemalige Direktor der Deutschen Instituts für Menschenrechte Heiner Bielefeldt angeführt. In einem brillanten Essay gibt Bielefeld zu bedenken, „dass eine von Staats wegen forcierte Leitkultur auf eine autoritäre Politik der Assimilierung bzw. Ausgrenzung kultureller Minderheiten hinauslaufen könnte“ und einen so massiven Homogenisierungsdruck erzeuge, der mit dem Recht auf kulturelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich nicht mehr vereinbar sei.
Der zweite Grund: Die massivste Kritik wird uni sono gegen die Vagheit und Unbestimmtheit des Begriffs Leitkultur geäußert. Niemand wisse genau, was die Leitkultur eigentlich ist und wer sie definieren dürfe. Es ist dem bayerischen Gesetzgeber nach einer über einjährigen parlamentarischen Beratungszeit nicht gelungen, zweifelsfrei und konsensfähig zu definieren, was die Leitkultur bedeutet und was sie in verbindlicher Weise beinhaltet. Gehört zur Leitkultur auch,
- das gegliederten Schulwesens kritiklos anzuerkennen und als Konsequenz die Bereitschaft, auf die Inklusion behinderter Kinder in allgemeine Schulen zu
verzichten? - dass trotz der verfassungsrechtlich gebotenen Trennung von Staat und Kirche die Präsenz von Kreuzen in den bayerischen Schulstuben klaglos als „identitätsprägend“ und „christlich-abendländische Tradition“ zu akzeptieren ist? An dieser geläufigen Praxis sind mit Berufung auf das CSU-Parteiprogramm (CSU 2016) rechtsstaatliche Zweifel angebracht: „Der Rechtsstaat ist weltanschaulich neutral. Unsere Staats- und Rechtsordnung unterscheidet zwischen Staat und Religion“ (CSU 2016, 30).
- dass die ohne alle Frage identitätsprägende Rolle der CSU in der Geschichte Bayerns anzuerkennen ist und bei politischen Wahlen auf dem Stimmzettel auch entsprechend zu honorieren ist?
- dass man bei Fußballspielen selbstverständlich dem FC Bayern die Daumen drückt, obwohl dieser selbst längst extrem multikulturell aufgestellt ist und die bayerische Identität auf dem Altar des Fußballkapitalismus geopfert hat?
Zu vage um rechtlich fassbar zu sein
Die Vagheit und Interpretationsoffenheit des Integrationsgesetzes wird als ein nicht hinnehmbarer Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz angesehen.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Grundgesetz wird das sog. Bestimmtheitsgebot abgeleitet. „Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich eventuell aus seinem Verhalten ergeben. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss voraussehbar sein, andernfalls wäre der Bürger der Willkür des Staates ausgesetzt“ (Bestimmtheitsgrundsatz o.J.). Das Bestimmtheitsgebot fordert mithin von allen Gesetzestexten, dass sie durchschaubar, normenklar und justiziabel sind. Bezüglich des Integrationsgesetzes stellt die Evangelische Jugend Bayerns aber in ihrer Eingabe zu dem Gesetz fest: „Eine Begrifflichkeit wie ‚Leitkultur‘ unter Verweis auf ‚Bräuche und Traditionen‘ erfüllt bereits das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht“ (in: Bayerischer Landtag 2016, 4). Und das Katholische Büro Bayern urteilt über die juristische Qualität des Gesetzes lapidar: „In weiten Teilen handwerklich unglücklich“ und: „Die Ausführungen, was unter die ‚identitätsstiftende Prägung unseres Landes‘ fällt, sind rechtlich kaum fassbar. Und schon gar nicht kann ein freies Individuum auf diese allgemeinen Auffassungen verpflichtet werden.“
Alle drei Positionen der Kritik lehnen bei aller Unterschiedlichkeit den Begriff ‚Leitkultur‘ rundweg ab. Er sei (1.) überflüssig und verzichtbar, (2.) hegemonial und assimilatorisch oder (3). zu unbestimmt und damit nicht verfassungskonform.
Missachtung des menschenrechtlichen Gleichheitsgebots
Aus inklusionstheoretischer Sicht wiegen insbesondere die Vorbehalte gegen das Integrationsgesetz wegen seiner Missachtung des menschenrechtlichen Gleichheitsgebots am schwersten.
Die Behindertenrechtskonvention ist eine Menschenrechtskonvention; sie steht in der großen Ahnenreihe der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte und der Kinderrechtskonvention. Philosophie und Idee der Inklusion sind zutiefst menschenrechtlich fundiert und bekennen sich zur Freiheit, zur Gleichberechtigung und zur Teilhabe aller Menschen. Aus diesem Bekenntnis zur Selbstbestimmung aller Menschen folgt notwendigerweise (!) auch ein Bekenntnis zur einer pluralistischen und auch multikulturellen Gesellschaft: „Eine pluralistische Gesellschaft, die die Freiheit der Menschen in Fragen kultureller Selbstbestimmung respektiert, wird deshalb unter den Bedingungen zeitgenössischer Migration immer auch eine multikulturelle Gesellschaft sein. In diesem Sinne gibt es einen positiven Zusammenhang von Menschenrechten und Multikulturalität. Eine den Menschenrechten verpflichtete Integrations- und Einbürgerungspolitik kann diesen Zusammenhang nicht ignorieren und kann sich deshalb nicht pauschal in Gegensatz zur multikulturellen Gesellschaft setzen“ (Bielefeld 2006, 11).
“Multikulti” als Feindbild
Der Begriff der Leitkultur fungiert nach Bielefeld „im politischen Diskurs jedoch fast durchgängig als polemischer Kontrapunkt zum Konzept der multikulturellen Gesellschaft“ (Bielefeld 2006, 10). Er sei mit der programmatischen Absicht verknüpft, den Vorrang bestimmter kultureller Traditionsbestände gegen gesellschaftliche Pluralisierungsprozesse festzuschreiben. Damit erhalte er eine deutlich „antipluralistische Schlagseite“ und werde von Minderheiten, zu deren Integration er doch eigentlich einladen wolle, als Zumutung abgelehnt. Dies gelte umso mehr, als die Forderung, sich einer Leitkultur zu unterwerfen, ausschließlich an die Migranten gerichtet sei. Mit kaum überbietbarer Klarheit hat die bayerische Sozialministerin Emilia Müller, in deren Ressort das Integrationsgesetz angesiedelt ist, die Leitkultur als eine kulturkämpferische Parole ausgegeben: „Leitkultur ist das Gegenteil von Multikulti!“ (Müller 2016). Die bayerische Staatsregierung scheint genau zu wissen, wogegen es ist, aber unfähig, inhaltlich auszubuchstabieren, was bayerische Leitkultur konkret meint.
Das folgende Zitat des deutsch-iranischen Orientalisten Navid Kermani fasst die Kritik an dem Hegemonieanspruch und an der mangelnden Bestimmtheit vorzüglich zusammen: „Das Grundgesetz ist verbindlicher und präziser als jeder denkbare Begriff einer Leitkultur; zugleich deutet sich darin keine Hierarchie der Menschen an, sondern allenfalls der Werte und Handlungen. Vor dem Grundgesetz sind alle gleich, in einer Leitkultur nicht“ (in: Leitkultur o.J., 3).
Weil der Begriff Leitkultur das Grundrecht aller Menschen auf kulturelle Selbstbestimmung nicht beachtet und geradezu als Gegenbegriff zu einer pluralistischen, ultikulturellen und inklusiven Gesellschaft in Stellung gebracht wird, ist er weder inklusionstauglich noch inklusionsförderlich und muss er aus inklusionstheoretischer Sicht rundweg abgelehnt werden. Leitkultur spaltet. Sie spaltet diejenigen, die im Besitz der wahren Kultur befunden werden, von all denen, die als anders und verschieden gelten. Leitkultur ist desintegrativ und antiinklusiv.
Fordern vor Fördern; Nehmen vor Geben
Als gestaltgebende Konstruktionsprinzipien werden in der Begründung des Gesetzes die beiden spannungsreichen Gegensatzpaare „Fordern“ und „Fördern“ sowie „Geben“ und „Nehmen“ ausgegeben (Bayerischer Landtag 2016). Der Text macht in dem zitierten Art. 1 des BayIntG zunächst den doppelten Ansatz des „Förderns“ (Integrationsförderung) und des „Forderns“ (Integrationspflicht) deutlich. Im Fortgang des Gesetzes übersteigt dann das “Fordern” das “Fördern” bei weitem und die Verpflichtung auf die Achtung der Leitkultur steht unübersehbar im Vordergrund. An die heimische Bevölkerung werden – im Widerspruch zum Prinzip der Wechselseitigkeit – keine Integrationsforderungen gerichtet. Der Staat verpflichtet sich lediglich, „die interkulturelle Sensibilität“ der Bevölkerung zu fördern (BayIntG 2016, Art. 3). Was bedeutet „interkulturelle Sensibilität“? Und noch wichtiger: Was folgt daraus? Eine aufgekratzte, aversive Xenophobie oder vielleicht doch eine empathische Toleranz und eine interkulturelle Solidarität?
Über die auszubalancierenden Prinzipien „Geben“ und „Nehmen“ heißt es erläuternd im Kommentar: „Integration besteht aus Geben und Nehmen – für beide Seiten. Der Entwurf versucht daher, einen ausgewogenen Rahmen zu skizzieren, der die Interessen der heimischen Bevölkerung ebenso abbildet wie die Interessen der Migrantinnen und Migranten“ (BayIntG 2016, 2). Der verabschiedete Gesetzestext wird jedoch der löblichen Absicht einer ausgewogenen Balance in keiner Weise gerecht. Einige Beispiele seien benannt:
- Geben: Das Gesetz stellt jegliche Integrationsförderung unter Haushaltsvorbehalt und verweigert ausdrücklich individuelle einklagbare Integrationsrechte: „Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz begründeten Förderungen, Angebote oder Begünstigungen nicht begründet. Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts“ (BayIntG 2016, Art. 17). Integration nach Kassenlage!
- Nehmen: Die Integrationsanstrengungen der Migrantinnen und Migranten sollen gemeinwohldienlich sein. „Migrantinnen und Migranten werden ermutigt, durch bürgerschaftliches Engagement einen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten und sich auf diese Weise zu unserem Land und seinen Werten zu bekennen“ (BayIntG 2016, Art. 3, 5). Sollte dies in verkappter Form etwa die Einführung einer Art „Arbeitsdienst“ für Migranten sein?
- Geben. „Qualifizierte Migrantinnen und Migranten sollen im Rahmen der geltenden Gesetze den heimischen Arbeitsmarkt bereichern“ (BayIntG 2016, Art. 9, 2). . Dieser Gesetzespassage widerspricht das CSU-Parteiprogramm: „Es ist nicht fair, seinen Bedarf an Fachkräften zu Lasten ärmerer Länder zu decken“ (CSU 2016, 40). Der Artikel selektiert und hierarchisiert die Migrantinnen und Migranten nach wirtschaftlicher Nützlichkeit. Minderqualifizierte Arbeitskräfte und Menschen mit Behinderungen haben mangels wünschenswerter Verwertbarkeit geringere Integrationschancen.
- Nehmen. Bayern behält sich vor, das Grundrecht auf Freizügigkeit einzuschränken und Migrantinnen und Migranten nach eigenem Gutdünken im Lande zu verteilen. „Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übernahme und Verteilung von Ausländerinnen und Ausländern sowie ihrer nachzugsberechtigten Familienangehörigen im Freistaat Bayern zu regeln“ (BayIntG 2016, Art. 11).
Resümee: ein lehrreiches Dokument für die unbekümmerte Ellbogenmentalität einer absolut regierenden Partei, die sich selbst mit Bayern gleichsetzt
Es ist an der Zeit für ein abschließendes Resümee. Das bayerische Integrationsgesetz hat seinen eigentlichen Zweck, die Integration von Migrantinnen und Migranten nach Kräften zu befördern, „so wie sie die Menschlichkeit und die christliche Nächstenliebe fordern“ (BayInt, Vorwort), gründlich verfehlt. Der zentrale Begriff ‚Leitkultur‘ atmet nicht einen kosmopolitischen, weltbürgerlichen Geist, sondern ist in den Horizont der nähesten, heimatlichen Verhältnisse eingehaust, die als unwandelbar gültig erscheinen und mit dem Odium einer untadeligen Rechtschaffenheit ausgestattet sind. Die „Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen“ spricht spöttelnd von „Bayernstadl“ und einem „Gesetz der Exklusion und völkischen Heimatverteidigung“ (VDJJ 2016). Das sog. Integrationsgesetz ist durch und durch auf eine repressive Abwehr von Migration ausgerichtet. Es widersetzt sich einer offenen, pluralistischen und toleranten Gesellschaft. Von einer sog. Willkommenskultur, die man durchaus aus den Geboten der Menschlichkeit und Nächstenliebe folgern und eigentlich gerade von einer christlichen Partei erwartet werden kann, ist das bayerische Integrationsgesetz weit, sehr weit entfernt.
Der Ethnozentrismus bayerischer Provenienz kommt dem Ethnopluralismus doch recht nahe. Die Bayern sind sich selbst genug, und wären auch zufrieden, wenn all die Anderen und Verschiedenen da bleiben, wo sie herkommen, und den bayerischen Boden allenthalben als zahlende Urlauber und passagere Gäste betreten. Als gleichberechtigte Mitbürger sind alle Anderen und Verschiedenen in Bayern ausweislich des bayerischen Integrationsgesetzes nicht nachdrücklich erwünscht. Als mildernder Umstand sei gewertet, dass ich als gebürtiger und bekennender Preuße und langjähriger Neu-Franke die einheimischen bayerischen Bürger durchaus als offener, toleranter und fremdenfreundlicher wahrnehme als jene staatstragende Partei, die allzu gerne Heimat, Tradition und Bayern für sich allein in Beschlag nimmt. Das bayerische Integrationsgesetz ist das einsame Produkt einer Partei, die sich selbst als alleinigen Gralshüter einer sog. bayerischen Identität inszeniert; das real verlaufende Procedere zur Verabschiedung des bayerischen Integrationsgesetzes ist ein lehrreiches Dokument für eine unbekümmerte Ellbogenmentalität einer absolut regierenden Partei, die nicht bereit zu einer demokratischen Aushandlung von Grundsätzen des Zusammenlebens ist.
Das bayerische Integrationsgesetz ist ein absolutistisches Diktat – die CSU gegen den Rest Bayerns; es ist nicht bürgernah, sondern Ausdruck der christlich-sozialen Monokratie. Es predigt nicht Vielfalt, sondern die Vorherrschaft der bayerischen Kultur. Das bayerische Integrationsgesetz ist selbstverliebt, narzisstisch, egomanisch, heimatfixiert, nationalistisch, ethnozentrisch, und in summa antiinklusiv.
Die obigen Ausführungen sind Teil (Nr. 3.3.1) einer ausführlicheren und überaus lesenswerten Abhandlung, die von Professor Wockens Internetseite heruntergeladen werden kann. Hier das Inhaltsverzeichnis dazu:
Vielfalt allein genügt nicht!
Zur dialektischen Einheit von Vielfalt und Gemeinsamkeit
1. Einleitung … 1
2. Vielfalt ohne Gemeinsamkeit: Separation der Verschiedenen… 3
2.1 Ethnopluralismus: Vielfalt als völkische Ideologie… 3
2.2 Systempluralismus: Das gegliederte Schulsystem … 8
2.3 Exkurs: Kritik des gegliederten Schulsystems … 11
2.4 Fazit: Gemeinsamkeit der Gleichen – Separation der Verschiedenen … 21
3. Gemeinsamkeit ohne Vielfalt: Assimilation der Verschiedenen … 23
3.1 Ethnozentrismus: Herrschaft der Leitkultur … 23
3.1.1 Das bayerische Integrationsgesetz … 23
3.1.2 Das CSU-Parteiprogramm … 32
3.2 Systemmonismus: Die „totalitäre“ Einheitsschule … 42
3.3 Fazit: Gemeinsamkeit ohne Vielfalt – Assimilation der Verschiedenen … 48
4. Vielfalt und Gemeinsamkeit: Inklusion als dialektische Balance … 49
4.1 Wilhelm von Humboldt: Ein gestuftes Bildungssystem … 50
4.2 Inklusion als dialektische Einheit von Vielfalt und Gemeinsamkeit … 52
4.2.1 Exkurs: Die Methode der Wertequadrate … 52
4.2.2 Kulturen: Vielfalt und Gemeinsamkeit in einem Kulturraum … 54
4.2.3 Strukturen I: Vielfalt und Gemeinsamkeit im Bildungssystem … 56
4.2.4 Strukturen II: Vielfalt und Gemeinsamkeit in der Schule … 59
4.2.4 Praktiken: Vielfalt und Gemeinsamkeit im Unterricht … 60
Quellen:
http://www.hans-wocken.de/Texte/HW-Vielfalt.pdf
Wocken, H. (2017). Vielfalt allein genügt nicht! Zur dialektischen Einheit von Vielfalt und Gemeinsamkeit. In H. Wocken (Hrsg.), Beim Haus der inklusiven Schule. Hamburg: Feldhaus, Ed. Hamburger Buchwerkstatt.
Weitere Beiträge von Prof. Hans Wocken in diesem Blog:
Gast #24: CONTRA Inklusionskritik
Gast #23: Von wegen „offen und ehrlich reden“!
People #9: Hans Wocken über Inklusion am Gymnasium
6 comments On Neusprech #8: Prof. Wocken zur “Leitkultur”
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