Initiative #16: Leitfaden für drohende Abschiebung aus Schulen

Muss die Schule kooperieren, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Schülers oder einer Schülerin verfügt hat? Flüchtlingsrat und GEW Sachsen-Anhalt haben einen Leitfaden veröffentlicht.

Hier die wichtigsten Auszüge:

Akute Abschiebung – die Polizei steht vor der Tür!

Darf die Polizei in die Schule oder Kindertageseinrichtung?

• Hält sich das geflüchtete Kind in einer öffentlichen Bildungseinrichtung auf, kann die Polizei diese betreten. Sie muss aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: Die geflüchtete Person darf vor Mitschüler*innen bzw. anderen Kindern nicht bloßgestellt werden, der Einsatz darf keine Unruhe in die Einrichtung tragen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bereits verletzt, wenn die Polizei eine Abschiebung aus dem Unterricht heraus vornimmt.
• Die Zustimmung der Schulleitung ist zwar nicht erforderlich, aber die Polizei muss ihren Einsatz mit ihr abklären.
• Handelt es sich bei den Räumen um eine Privatschule, einen privaten Kindergarten, eine sonstige private Einrichtung, greift der Grundrechtsschutz von Art. 13 GG. Hier bedarf es regelmäßig der Erlaubnis der Schulleitung oder des Betriebsinhabers oder eines richterlichen Beschlusses, dass die Polizei die Räume betreten darf.

Muss man kooperieren?

• Schulleitungen müssen bei der Vorbereitung der Abschiebung nicht kooperieren. Sie müssen auch Anfragen der Polizei, wann ein Kind Unterricht hat oder wann es wo anzutreffen ist, nicht beantworten. Das Aufenthaltsgesetz nimmt im § 87 alle Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen ausdrücklich von der Mitteilungspflicht gegenüber den Behörden aus.
• Im Falle einer polizeilichen Anfrage ist der*die Angefragte berechtigt, hiervon die betroffene Person zu unterrichten. Es besteht keine Schweigepflicht. Das Verbot, eine Abschiebung vorher anzukündigen, betrifft nur die Ausländerbehörde. Die unterrichtende Person hat auch keine Sanktionen zu befürchten, falls aufgrund ihrer Information die geplante Abschiebung nicht oder nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann. Auch für Privatschulen gibt es keine Übermittlungspflicht.

Was sollte noch unternommen werden?

• Verständigen Sie sofort den*die Anwält*in der geflüchteten Person, am besten per Telefon.
• Kontaktieren Sie Familienangehörige und Unterstützer*innen; informieren Sie die Presse.
• Kontaktieren Sie eine Fachberatungsstelle, z.B. den Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt.
• Versuchen Sie zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Abschiebung überhaupt vorliegen. Verweisen Sie ggf. auf noch laufende Gerichtsverfahren und bitten Sie die polizeiliche Einsatzleitung, dem bei der Ausländerbehörde nachzugehen.
• Bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit, sollte vom Geflüchteten oder einem*r durch schriftliche (!) Vollmacht Beauftragten ein formloser Antrag an das Verwaltungsgericht gerichtet werden, die Abschiebung einstweilen zu untersagen.
• Sofern die Polizei den*die Betroffene*n in Abschiebungshaft nimmt, ist nicht das Verwaltungsgericht sondern das Amtsgericht zuständig. Für die dort erfolgende Anhörung kann eine Person des Vertrauens hinzugezogen werden.

 

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