Die schlechtere Bezahlung der Grund- und Mittelstufenlehrkräfte in Hamburg ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar!

GEW stellt Rechtsgutachten zu unterschiedlichen Besoldung von Lehrkräften in Hamburg vor

 

Seit 2015 kämpft  die GEW Hamburg verstärkt dafür, alle Grund-und Mittelstufenlehrkräfte, die eine vollständige Lehrerausbildung mit erstem und zweitem Staatsexamen haben, wie alle anderen Lehrkräfte nach A13 Z bzw. E13 zu bezahlen. Die Grund- und Mittelstufenlehrkräfte sind in Hamburg derzeit schlechter gestellt und werden nur nach A12 bzw. E11 bezahlt. „Wir haben Unterschriften gesammelt, Protestbriefe geschrieben, Protestaktionen durchgeführt und mit der Schulbehörde viele Gespräche geführt“, so Anja Bensinger-Stolze, Vorsitzende der GEW Hamburg. „Einziges Argument der BSB, diese Gerechtigkeitslücke nicht zu schließen, war: es sei kein Geld dafür da.“

Nun liegt ein von der GEW beauftragtes Rechtsgutachten mit dem Titel „Die rechtliche Zulässigkeit der unterschiedlichen Eingruppierung verschiedener Gruppen beamteter Lehrerinnen und Lehrer nach dem Laufbahn- und Besoldungsrecht der Länder Bremen und Hamburg aus verfassungs- und beamtenrechtlicher Perspektive“ von Prof. Dr. jur. Ralf Brinktrine von der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vor.

„Dieses Gutachten besagt, dass die schlechtere Bezahlung der Grund- und Mittelstufenlehrkräfte in Hamburg nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist!“, fasst Bensinger-Stolze zusammen: „Wir fordern die Stadt Hamburg auf, sofort alle Grund-und Mittelstufenlehrkräfte nach A13 Z bzw. E13 zu bezahlen und werden dafür alle notwendigen rechtlichen und politischen Schritte einleiten!“

Prof. Dr. Brinktrine  kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis: „Die unterschiedliche Einstufung von Lehrkräften an Grundschulen und Lehrkräften in der Sekundarstufe I im Eingangsamt A 12 einerseits und Lehrkräften an Gymnasien im Eingangsamt A 13 andererseits, die alle nach den derzeit geltenden Ausbildungsregelungen ausgebildet worden sind, ist wegen der (…)  auch in Hamburg feststellbaren Vereinheitlichung der Lehrerausbildung nicht mehr überzeugend sachlich zu rechtfertigen. Sie steht deshalb mit dem Alimentationsgrundsatz sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr im Einklang.“  Im Gutachten wird auch dargestellt, ob und wie ein Klageweg zur Erreichung einer einheitlichen Besoldung beschritten werden kann.

„Neben den materiellen Kriterien hat der Gesetzgeber auch verfahrensrechtliche Kriterien zu beachten. Er muss besoldungsrechtlich reagieren, wenn er Laufbahn- und Ausbildungsvorschriften derart verändert, dass Unterschiede zwischen den Ämtern verblassen. Dies hätte der Gesetzgeber in Hamburg schon bei der Verabschiedung des neuen Besoldungsgesetzes 2010 tun müssen. Das Gesetz enthält keine Begründung für die unterschiedliche Einstufung der Lehrämter. Spätestens nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 2012 hätte der Gesetzgeber seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht nachkommen müssen“, so Anja Bensinger-Stolze.

Quelle: GEW Hamburg

Hier eine Zusammenfassung des Rechtsgutachtens

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