Kooperationsverbot

“Kooperationsverbot aufweichen oder nicht?” Im Zuge der Koalitionsverhandlungen im Februar 2018 ging es unter anderem um diesen Streitpunkt. Höchste Zeit, mal nachzufragen, um was es dabei genau geht!

GrundgesetzWas sagt das Grundgesetz?

Artikel 30

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Artikel 70

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

Artikel 104c

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 

Kleine Anfrage und die Antwort der Bundesregierung

Die Bundestagsfraktion der Linken stellte eine kleine Anfrage mit dem Thema: “Notwendigkeit eines umfassenden Sanierungs- und Modernisierungsplans im Bildungswesen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland”. Darin wird u.a. ausgesagt und argumentiert:

Fast zehn Jahre seit Einführung des sog. Kooperationsverbotes als Gestaltungsverbotes des Bundes in bildungspolitischen Fragen müssen grundsätzliche strukturelle Fragen bezüglich eines umfassenden Sanierungs- und Modernisierungsplans für allgemeinbildende Schulen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden.

Die Bundesregierung antwortete ausführlich und stellt dar, was sie unter der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse versteht:

Die Kleine Anfrage ist von der Vorstellung geprägt, das Grundgesetz (GG) verpflichte die Bundesregierung wegen des Gebots zur „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet“ zu einem umfassenden Sanierungs- und Modernisierungsplan im Bildungswesen. Des Weiteren behaupten die Fragesteller, das sogenannte Kooperationsverbot sei mit den Föderalismusreformen 2006 und 2009 in die Verfassung aufgenommen worden. Dies wiederum sei  mitursächlich für viele der im Bildungsbereich bestehenden Herausforderungen und regionalen Disparitäten, denn es verhindere eine „gerechte paritätische Verteilung der Kosten und Lasten zwischen Bund und Ländern“.
Tatsächlich handelt es sich bei der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse nicht um ein eigenständiges Verfassungspostulat. […] Demgegenüber gehört das Bundesstaatsprinzip zu den unveränderlichen Staatsstrukturprinzipien (Artikel 79 Absatz 3 GG).

Im Anschluss daran geht man näher auf den Bildungsbereich ein:

Der Bildungsbereich ist ganz überwiegend den Ländern zugeordnet (Artikel 30, 70, 104a Absatz 1 GG). Diese Zuständigkeitsverteilung besteht seit Einführung des Grundgesetzes im Jahr 1949. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Kultushoheit der Länder dabei als Kernbereich ihrer Eigenstaatlichkeit. Es ist Bund und Ländern unbenommen, inhaltlich – im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten – zusammenzuarbeiten.

Zusammenfassung in Frage 6b und Antwort der Bundesregierung:

Frage: Auf welcher verfassungsrechtlichen Tradition beruht die ausschließliche 
Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich Bildung, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Tradition im Hinblick auf die Notwendigkeit der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bunderepublik Deutschland?

Antwort: Die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder im Bereich der Bildung beruht auf dem bundesstaatlichen Strukturprinzip, wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hat sich als politisches Ziel im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes zu bewegen.

Kooperationsverbot aus bayerischer Sicht

portrait_spaenleDas Ergebnis der Koalitionsverhandlungen bewertet Kultusminister Spaenle so:

Wichtig ist aus bayerischer Sicht, dass sich der Bund künftig auch an Investitionen der Länder in die Bildungsinfrastruktur beteiligen wird, vor allem in Ganztags- und Betreuungsangebote, in Digitalisierung und in der beruflichen Bildung. Wichtig ist für mich auch, dass der Bund in Bildung und Forschung langfristig und zuverlässig investieren will. Die Verantwortung für die Bildung bleibt bei den Ländern.“

Die Verantwortung für die Bildung bleibt, wie in den Sondierungsvereinbarungen beschlossen, bei den Ländern. Allerdings wird künftig der Bund die Länder bei Investitionen auf der Basis eines geänderten Art. 104c Grundgesetz in schulische Infrastruktur wie Ganztagsschul- und Betreuungsangebote, Digitalisierung und berufliche Schulen unterstützen können.

Wie die Änderung des Art. 104c GG aussehen soll, habe ich hier bereits gezeigt.

Die Bayerische Verfassung stellt das Schulwesen unter die Aufsicht des Freistaates:

Art. 130
(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.

Nachfrage

Der Bund darf den Bundesländern also unter die Arme greifen. Allerdings wird der Grundsatz: “Wer zahlt, schafft an” hier nicht umgesetzt. Die Länder erlauben dem Bund, dass er sie finanziell unterstützt. Ansonsten soll er sich raushalten. Klingt widersinnig –  warum soll das so wichtig sein?
Wikipedia erklärt das so:
Bildung fällt wegen Artikel 30 des Grundgesetzes in die Kulturhoheit der Länder. Hintergrund ist, dass nach den Erfahrungen mit der zentralen Bildungsverwaltung in Deutschland bis 1945 die Schöpfer von Grundgesetz und Bundesrepublik mit deutlich mehr beteiligten Menschen und Verwaltungen einen Missbrauch des Bildungssystems erschweren wollten.
Diese Vorstellung klingt auch in der oben zitierten Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Linken an:
Für das föderative Staatsprinzip entschied der Parlamentarische Rat sich 1949 in bewusster Abkehr vom nationalsozialistischen Zentralstaat. Denn es bietet zusätzlich zur klassischen Gewaltenteilung eine Aufteilung der staatlichen Macht zwischen Bund und Ländern und ermöglicht damit orts- und bürgernahe Entscheidungen. Es sollen also nicht überall identische Bedingungen hergestellt werden, Leitbild ist vielmehr Vielfalt in der Ausgestaltung und Wettbewerb der Länder untereinander mit dem Ziel des föderalen Erfolgs.
Mit anderen Worten soll das Kooperationsverbot eine zentralstaatliche “Gleichschaltung” der Bildung verhindern. Ein achtenswertes Anliegen, das es verständlich macht, dass das komplizierte Bund-Länder-Verhältnis immer wieder neu austariert werden muss.

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